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Elternrat der Grundschule und des Hortes "Karl Marx" 

Für die Arbeit des Elternrates ist die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Leitung der Einrichtung (Schule und Hort) unabdingbar. 

Rechte und Aufgaben des Elternrates:

  • Unterstützt die Elternarbeit der Klassen

  • Informiert die Eltern über Vorhaben und aktuelle Aktivitäten

  • Ansprechpartner für alle Eltern der Einrichtung, für Pädagogen und die Leitung

  • Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern werden entgegengenommen und gemeinsam mit der Schul- und Hortleitung geprüft und umgesetzt

  • Aktuelle und relevante Themen werden mit der Leitung besprochen

  • Recht zur Stellungnahme zu Beschlüssen der Lehrerkonferenz bzw. des Hortes die grundsätzlich Bedeutung für die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule und des Hortes haben

  • Motivation und Organisation von anderen Eltern hinsichtlich der Umsetzung von Aktionen und Projekten 

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Miteinander Hand in

Hand

Eltern mit Wirkung

Elternvertreter sind zur Verschwiegenheit auch über ihre Amtszeit hinaus verpflichtet. 

Eltern mit Wirkung

Struktur des Elternrates und der Schulkonferenz

  • Die Klassenversammlung wählt einen Klassenelternsprecher und dessen Stellvertreter bis zum Ende der vierten Unterrichtswoche (§ 3 EMVO) eines jeden Schuljahres. Gewählte Elternvertreter arbeiten 2 Schuljahre, danach können sie bestätigt werden bzw. es erfolgt eine Neuwahl. 

  • Alle Klassenelternsprecher der Schule bilden den Elternrat. Der Elternrat hat gegenüber dem einzelnen Elternsprecher weitere Rechte und Aufgaben. Jeder Klassenelternsprecher ist im Elternrat stimmberechtigt, sein Stellvertreter jedoch nur, wenn er den Klassenelternsprecher vertritt. 

  • Der Elternrat wählt einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und die Vertreter der Schulkonferenz bis zum Ablauf der siebten Unterrichtswoche (§ 12 EMVO).

  • Mindestens zweimal im Schuljahr finden Elternratssitzungen statt (September und März) sowie weitere Sitzungen nach Bedarf.

  • Die Einladung zu den einzelnen Sitzungen erfolgt durch die Schulleitung. 

  • Der Vorsitzende des Elternrates vertritt die Interessen des Elternrates gegenüber dem Schulleiter, dem Schulträger und den Schulaufsichtsbehörden. Er ist stellvertretender Vorsitzender der Schulkonferenz und Mitglied im Kreiselternrat. 

  • Der Schulkonferenz gehören an:

               

  1. Der Schulleiter als Vorsitzender ohne Stimmrecht

  2. Sechs Vertreter der Lehrer

  3. Der Vorsitzende des Elternrates sowie 5 weitere Vertreter der Eltern

Der Elternrat hat bei allen relevanten Dingen in Bezug auf die Einrichtung ein Auskunftsrecht und ein Mitwirkungsrecht bei wesentlichen Entscheidungen.

Hierzu können gehören:  

   

  • Hausordnung

  • Schulprogramm

  • Aufteilung schulinterner Haushaltsmittel

  • Stellungnahmen zu Beschwerden

  • Außerschulische Aktivitäten und Ganztagsangebote

  • Die Erarbeitung und Ausgestaltung der pädagogischen Konzeption der Einrichtung

  • Leistungen, die Fremdanbieter in der Einrichtung anbieten sollen, z. B. die Ausschreibung und Auswahl eines Essenanbieters

  • Schließtage der Einrichtung

  • Räumliche und bauliche Veränderungen

  • Gesundheitsvorsorge

Der Elternrat hat kein alleiniges Entscheidungsrecht, aber ein Mitwirkungsrecht!

Eltern haben das Recht auf die Erteilung von Auskünften und das Recht auf Anhörung (s. Komm. zum SächsKitaG)

Gesetzliche Grundlagen

  • Regelung auf bundesdeutscher Ebene: 

         

  • Grundgesetz, Art. 1, 6 und 7

  • BGB § 1631 Abs. 2

  • Sächsische Verfassung 

  • Bundesgesetz: Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe § 22a Förderung in Tageseinrichtungen (2) 

  • Schulgesetz für den Freistaat Sachsen

  • Elternmitwirkungsverordnung

  • Schulkonferenzverordnung 

  • Landesgesetz: Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen § 6 (Mitwirkung von Kindern und Erziehungsberechtigten) 

  • Regelung auf Landesebene: 

         

Im Elternrat kann jeder mitarbeiten, der dies gern möchte.

  • Arbeitsgrundlagen: 

         

  • Sächsischer Bildungsplan - ein Leitfaden für pädagogische Fachkräfte in Krippen, Kindergärten und Horten sowie für Kindertagespflege (Kontexte 3.2 Zusammenarbeit mit Müttern und Vätern)

Dazu sollte er die Rechte und Pflichten des Elternrates kennen. 

Wichtig ist, nicht nur an das eigene Kind zu denken, sondern an das Wohl und die Belange unserer gesamten Schule. 

Die Arbeit des Elternrates sollte unbedingt öffentlich gemacht werden. Wir tun etwas und reden darüber. Die Pädagogen sind an aktiven Eltern sehr interessiert! 

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