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Häufig gestellte Fragen

Mein Kind ist erkrankt. Wie erfolgt die Krankmeldung?

Wie beantrage ich eine Freistellung vom Unterricht für mein Kind?

Ich benötige eine Schulbescheinigung für mein Kind, an wen muss ich mich wenden? 

Welche Fächer werden in den einzelnen Klassenstufen benotet?

Wann hat mein Kind das Klassenziel erreicht und welche Bestimmungen gibt es zum freiwilligen Wiederholen einer Klassenstufe?

Was wird bei Kopfnoten bewertet und wer legt diese fest?

Was muss ich bei der Bildungsempfehlung und bei der Anmeldung an der weiterführenden Schule beachten? 

Wann erhält mein Kind die Bildungsempfehlung für das Gymnasium bzw. für die Oberschule?

Mein Kind hat die Bildungsempfehlung für die Oberschule erhalten. Ich möchte aber, dass es das Gymnasium besucht. Welche Möglichkeiten gibt es?

Antworten auf Häufig gestellte Fragen

  • Mein Kind ist erkrankt. Wie erfolgt die Krankmeldung?

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Bei Erkrankung eines Kindes ist die Schule unbedingt bis spätestens 7.30 Uhr telefonisch unter 03741/222962 zu informieren. Natürlich können Sie ggf. auch eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen, oder uns per E-Mail (krankmeldung-gskarlmarx@web.de) in Kenntnis setzen. Bei Nichteinhaltung erfolgt eine sofortige telefonische Nachfrage über die hinterlegte Notfallnummer. Sollte dort niemand erreichbar sein, besteht Meldepflicht der Schulleitung an die dafür zuständige Behörde zur Prüfung um auszuschließen, dass dem Kind auf dem Schulweg etwas zugestoßen ist. 

Ab dem 6. Tag der Krankheit muss dem Klassenleiter eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. In begründeten Fällen kann diese auch generell durch die Schulleitung eingefordert werden. 

Meldepflichtige Krankheiten sind der Schule unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere beim Auftreten von Corona, Krätze, Kopfläusen, Influenza (Grippe) und dem Norovirus. 

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  • Wie beantrage ich eine Freistellung vom Unterricht für mein Kind?

In begründeten Fällen kann ein Kind vom Unterricht befreit werden. Dazu ist in jedem Fall ein schriftlicher Antrag (s. Formular Antrag auf Freistellung vom Unterricht) erforderlich. Diesen füllen die Eltern entsprechend aus und geben ihn beim Klassenleiter ab. Der Klassenleiter kann bis zu 2 Tagen ohne Zustimmung der Schulleiters freistellen, ansonsten bedarf es immer der Unterschrift von Schulleiter und Klassenleiter. 

  • Ich benötige eine Schulbescheinigung für mein Kind, an wen muss ich mich wenden? 

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Wenn Sie einen Nachweis über den Schulbesuch Ihres Kindes beispielsweise zur Vorlage im Jobcenter oder anderen Behörden benötigen, wenden Sie sich bitte, am besten telefonisch, an das Sekretariat unserer Schule. Die Sekretärin erstellt dann eine Schulbescheinigung und gibt diese Ihrem Kind mit. 

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  • Welche Fächer werden in den einzelnen Klassenstufen benotet?

In der 1. Klasse erfolgt die Bewertung durch ein Worturteil ohne Zensierung. In der Klassenstufe 2 werden die Fächer Mathematik, Deutsch und Sachunterricht benotet, in Klasse 3 kommen Werken, Musik, Kunst, Sport und Ethik bzw. Religion dazu. Ab Klasse 4 wird dann auch im Fach Englisch benotet. 

Alle erteilten Noten sind gleichwertig. 

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  • Wann hat mein Kind das Klassenziel erreicht und welche Bestimmungen gibt es zum freiwilligen Wiederholen einer Klassenstufe?

Das Klassenziel einer Klassenstufe ist erreicht, wenn in Mathematik und Deutsch mindestens ein "ausreichend" (Note 4) erreicht wurde. Bei mangelhaften Leistungen (Note 5) kann jedoch die Klassenstufe auch freiwillig wiederholt werden. Dies ist ebenfalls möglich, wenn zwar das Klassenziel erreicht wurde, aber es abzusehen ist, dass es in der nächsten Klassenstufe zu erheblichen Schwierigkeiten kommen wird. Dazu ist ein schriftlicher, formloser Antrag durch die Eltern erforderlich. Wenden Sie sich bitte in diesem Fall an den Klassenleiter. 

Insgesamt kann in der Grundschule höchstens zweimal eine Klasse wiederholt werden, wobei es keine aufeinanderfolgenden Klassenstufen betreffen darf. Die Gesetzmäßigkeiten zu den Versetzungsbestimmungen finden Sie hier

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  • Was wird bei Kopfnoten bewertet und wer legt diese fest?

Durch die Kopfnoten werden das Betragen, der Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung eines Schülers bewertet. Es können die Noten "sehr gut" (Note 1), "gut" (Note 2), "befriedigend" (Note 3), "ausreichend" (Note 4) und "mangelhaft" (Note 5) erteilt werden. 

Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessener Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz, Gemeinsinn und Selbsteinschätzung. 

Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben. 

Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbstständigkeit, Kreativität und Verantwortungsbereitschaft. 

Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen und das Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien. 

Über die Vergabe der Kopfnoten entscheidet die Klassenkonferenz, d. h. alle in der Klasse unterrichtenden Lehrer beraten gemeinsam über die Noten jedes Schülers und beschließen diese. 

Gesetzliche Grundlage zur Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung ist § 18 SOGS. Gemäß Abs. 3 werden die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen mit folgenden Noten bewertet: 

1. sehr gut (1)

wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

2. gut (2)

3. befriedigend (3)

wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht

wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

4. ausreichend (4)

5. mangelhaft (5)

wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

6. ungenügend (6)

wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

Notentendenzen im Fachunterricht können in den Halbjahresinformationen durch Hinzufügen der Zeichen "+" oder "-" ausgedrückt werden. 

  • Was muss ich bei der Bildungsempfehlung und bei der Anmeldung an der weiterführenden Schule beachten? 

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Die Bildungsempfehlung wird auf der Grundlage der Halbjahresinformation der Klasse 4 erstellt und zusammen mit dieser ausgegeben. Im Vorfeld finden für jeden einzelnen Schüler Bildungsberatungsgespräche zwischen Klassenleiter und Erziehungsberechtigten statt. 

Um Ihr Kind an einer weiterführenden Schule anmelden zu können, ist ein schriftlicher formaler Antrag (dieser wird durch die jeweilig weiterführende Schule zur Verfügung gestellt) durch die Erziehungsberechtigten notwendig. 

Mit der Bildungsempfehlung, der Halbjahresinformation und der Geburtsurkunde Ihres Kindes können Sie es an der Oberschule bzw. am Gymnasium anmelden.  

Für die Abgabe des Antrages und die Erteilung der Bildungsempfehlung sowie bei der Anmeldung an der weiterführenden Schule sind Termine einzuhalten, die rechtzeitig durch den Klassenleiter bekannt gegeben werden. 

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  • Wann erhält mein Kind die Bildungsempfehlung für das Gymnasium bzw. für die Oberschule?

Eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird erteilt, wenn der Schüler in der Halbjahresinformation oder am Ende des Schuljahres in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht einen Notendurchschnitt von 2,0 oder besser erreicht hat und keines dieser Fächer mit Note "ausreichend" oder schlechter benotet wurde. Auch sollten das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, seine schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums gerecht werden kann. In allen anderen Fällen erhalten die Schüler/innen die Bildungsempfehlung für die Oberschule. 

  • Mein Kind hat die Bildungsempfehlung für die Oberschule erhalten. Ich möchte aber, dass es das Gymnasium besucht. Welche Möglichkeiten gibt es?

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Ein Schüler, der keine gymnasiale Bildungsempfehlung erhalten hat und der seine Ausbildung am Gymnasium fortsetzen will, kann sich an einem Gymnasium anmelden. In diesem Fall ist ein zusätzliches verpflichtendes Beratungsgespräch am gewünschten Gymnasium notwendig. Grundlagen für dieses Gespräch sind: 

  1. die Bildungsempfehlung

  2. das zuletzt erstellte Jahreszeugnis und die zuletzt erteilte Halbjahresinformation sowie

  3. das Ergebnis einer vom Schüler zu erbringenden schriftlichen Leistungserhebung ohne Benotung, die die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zu gleichen Teilen berücksichtigt und zentral erstellt wird. 

Ziel des Beratungsgespräches ist es, das Anforderungsniveau des Gymnasiums zu verdeutlichen und für das Kind den geeigneten Bildungsweg im partnerschaftlichen Dialog zwischen Eltern und Schule zu erörtern. Gymnasien können auf der Grundlage der Ergebnisse der schriftlichen Leistungserhebung, die am Gymnasium geschrieben wird, und der Kenntnis der Leistungsanforderungen, die das Gymnasium an Schüler der Klassenstufe 5 stellt, Sie als Eltern bei der Entscheidung über den weiteren Bildungsweg fundiert und sachkundig unterstützen. Im Ergebnis des Beratungsgespräches wird den Eltern eine Empfehlung zur Fortsetzung der Ausbildung ihres Kindes an einer Oberschule oder einem Gymnasium erteilt. Die Entscheidung liegt letztendlich bei den Eltern. 

Nutzen Sie bitte unseren Informationselternabend zu Beginn der Klasse 4. Hier erhalten Sie detaillierte Auskünfte und Sie können weitere Fragen an den Schulleiter eines Gymnasiums oder die Schulleiterin einer Oberschule stellen. 

Den Termin für den Informationselternabend können Sie zeitnah hier entnehmen, Sie bekommen diesen aber auch rechtzeitig vom Klassenleiter Ihres Kindes mitgeteilt. 

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