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Zurückstellung vom Schulbesuch

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Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Entscheidung über eine Rückstellung trifft der Schulleiter. Dabei schaut er, ob das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann oder ob der geistige oder körperliche Entwicklungsstand zu erwarten lässt, dass die Ziele der Klasse 1 nicht erreicht werden können.

Eine Zurückstellung schulpflichtiger Kinder gemäß § 27 Abs. 3 SchulG ist nur einmal möglich. Beispiele für eine ungenügende körperliche und geistige Entwicklung sind insbesondere erhebliche gesundheitliche oder emotional- soziale Beeinträchtigungen. Die Zurückstellung soll nur erfolgen, wenn sich keine Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben. Der Schulleiter kann eine Beratung durch eine Förderschule beantragen.

Die Sorgeberechtigten stellen einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Zurückstellung ihres Kindes vom Schulbesuch. Die Ergebnisse der Schulaufnahmeuntersuchung werden zur Entscheidungsfindung herangezogen.

Der Schulleiter entscheidet, ob eine Zurückstellung erfolgen kann. Er teilt den Eltern den Grund der Zurückstellung ihres Kindes schriftlich mit und berät die Eltern über Fördermaßnahmen zur Vorbereitung des Schuleintritts.

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